Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Die nach- stehenden Bedingungen sind verbindlich, soweit
    schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist. Sie sind mit der Bestätigung des Auftrages wirksam. Abweichende Bedingungen sind unwirksam, wenn nicht sofort nach Zusendung der Auftragsbestätigung unseren Bedingungen widersprochen wird.
  2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
  3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sie gelten dann nur für den Einzelfall und binden uns weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft.

§2 Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern eine bindende Frist nicht ausdrücklich schriftlich verein- bart ist. Sie stehen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
  2. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, unabhängig davon aber spätestens mit der Ausführung des Auftrages. Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Maß-, Gewichtsangaben usw. sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, immer nur annähernd angegeben. Zugesicherte Eigenschaften müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein. Eine Bezugnahme auf DIN- oder EN-Normen beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begrün- det nur dann eine ausdrückliche Zusicherung, wenn diese zusätzlich schriftlich vereinbart wurde. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
  4. Urheberschutz und Eigentumsvorbehalt bestehen für alle mit dem Angebot übergebenen Pläne, Ausfüh- rungsskizzen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen. Diese dürfen nur, wenn der Auftrag zur Lieferung erteilt wird, verwendet werden. Andernfalls erhalten wir eine Vergütung entsprechend der jeweils gel- tenden Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure.
  5. Wir halten uns an das Angebot vier Wochen ab Angebotsabgabe gebunden.
  6. Erfolgt unsere Leistung aufgrund von Unterlagen, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die der Besteller
    liefert, so hat dieser dafür einzustehen, dass vorgelegte Ausführungszeichnungen und Muster nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.

§3 Preise

  1. Es gelangen grundsätzlich die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise zur Berechnung. Die Preise sind EURO-Preise, wenn nichts anderes angegeben, und verstehen sich ab unserem Lager zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung gültigen MwSt entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften. Verpackung und Versand erfolgen nach unserem pflichtgemäßen Ermessen und auf Gefahr und Kosten des Bestellers.
  2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann ver-bindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
  3. Teile, die nicht listenmäßig geführt werden, unterliegen einem durch Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag. Ist die genaue Festsetzung der Preise vorab nicht möglich, so werden die Peise nach Fertigstellung der Teile unter Zugrundelegung der Gestehungskosten festgesetzt. Vereinbarte Preise für Sonderanferigungen haben zur Voraussetzung, dass die genannten Menge ungeküzt zur Bestellung und zur Abnahm gelangen.
  4. Bei Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgen soll, gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Verkaufspreis.

§4 Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss.
  2. Werden nachträglich Vertragsveränderungen vereinbart, so sind etwaige Lieferfristen ebenfalls erneut zu vereinbaren.
  3. Höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe, Mängel an Transportmitteln sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Fehlproduktionen und Betriebsstörungen irgendwelcher Art im Betrieb des Verkäufers oder seiner Vorlieferanten bzw. Hersteller sowie durch Verfügung von Behörden hervorgerufene Hinder- nisse, welche die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, begründen noch keinen Lieferverzug und verlängern die Lieferfrist angemessen.
  4. Erfolgt die Lieferung nicht zum verbindlich vereinbarten Termin, so kann der Besteller nach Ablauf von weiteren 6 Werktagen eine Nachfrist von 1 Monat setzen mit der Erklärung, dass er nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktritt.
  5. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
  6. Teillieferungen sind zulässig.
  7. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Besteller berechnet. Die Lieferung erfolgt an die ver- einbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Besteller die Kosten.
  8. Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt.

§5 Versand – Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung des Versandes bestimmte Person auf den Besteller über. Bei Lieferung und Montage durch uns geht die Gefahr mit dem Einbau auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Ist nur Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit der Ware auf den Besteller über.
  2. Verpackungs- und Transportmittel sowie den Versand können wir unter Ausschluss jeder Haftung aus- wählen, sofern nicht der Besteller hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.

§6 Zahlungsbedingungen

  1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
  2. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt.
  3. Die Skontogewährung steht unter der Bedingung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
  4. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur zah- lungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Auftraggeber. Rückwechsel und Eigenakzepte können jederzeit vor Verfall demjenigen, der diese zahlungshalber gegeben hat, Zug um Zug gegen Herausgabe barer Mittel zurückgegeben werden, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf.
  5. Die Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag frei verfügen können. Zahlungen werden jeweils auf die älteste fällige Schuld verrechnet.
  6. Eingeräumte Rabatte, Preisnachlässe oder Preisvergünstigungen jeglicher Art gelten unter der Voraussetzung der Einhaltung vereinbarter Zahlungstermine.
  7. Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Der Nachweis eines konkreten höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
  8. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
    a) wenn der Besteller eine ihm obliegende Handlung schuldhaft unterlässt und wir dadurch außerstande gesetzt werden, die Lieferung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
    b) wenn der Besteller eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldverzug gerät,
    c) wenn der Besteller über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat,
    d) wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
    Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Es ist zulässig, wenn wir dem Besteller ohne Erfolg eine ange-
    messene Frist zur Vertragserfüllung oder Sicherheitsleistung gesetzt und erklärt haben, dass nach frucht- losem Ablauf der Frist der Rücktritt vom Vertrag erfolgen wird.
  9. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück oder nimmt er die Lieferung nicht ab, sind wir berechtigt, pau- schalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Vertragspreises zu verlangen. Wir können einen höhe- ren Schaden geltend machen, wenn wir hierfür den Nachweis erbringen. Macht der Besteller geltend, dass uns ein geringer oder gar kein Schaden entstanden ist, bleibt es dem Besteller unbenommen, dies nachzuweisen. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Ansprüche durch uns bleibt unberührt.
  10. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig sind.

§7 Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt deren Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Verkäufer – soweit die Hauptsache dem Käufer gehört – Miteigentum einzuräumen. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Sache zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird Vorbehaltware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, als unentgeltlich zu verwahren.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Ziffer 1. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 3. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 3. Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 3., 4., und 5. auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 3., 4. und 5. abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird vom Widerruf der Einziehungsermächtigung und somit von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer mit seinen Zahlungs- verpflichtungen auch gegenüber Dritten nicht in Verzug kommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehalts- ware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§8 Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Die Obliegenheiten des § 377 HGB und § 434 Abs. 3 BGB geltend mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offen- sichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Tagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erfor- derlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
  2. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung – sofern dies während der Verarbeitung geschieht – unter sofortiger Einstellung weiterer Verarbeitung der Ware schriftlich zu rügen.
  3. Minderung, Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte und unstreitige Gegenforderungen handelt, sind ausgeschlossen. Der Käufer hat keinerlei Ansprüche, wenn sich bei Mängeln, die erst während oder nach der Verarbeitung festgestellt werden, herausstellt, dass Materialien, die vom Verkäufer als zusammengehörig angeboten werden, vom Käufer teilweise oder ganz durch Materialien anderer Verkäufer ersetzt bzw. mit diesen vermischt wur- den. Auch durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe und unsachgemäße Behandlung der Ware wird die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
  4. Bei gebrannter Ware stellen geringfügige Abweichungen in der Oberfläche und in den Abmessungen kei nen Mangel dar. Bei Natursteinen sind Abweichungen in der Farbe, Trübungen, Äderungen, Tupfer, Striemen sowie Naturfehler wie Stiche, Risse, offene Stellen, Poren, Einsprenkungen, Quarzadern und Versteinerungen nicht auszuschließen und gelten nicht als Mangel. Bei Kacheln und keramischen Verkleidungen können Farbabweichungen und Maßtoleranzen auftreten. Sie sind ebenso wie Haarrisse, leichte Wolken und Glasurwülste ein Merkmal dieser Teile.
  5. Von den Klauseln ausdrücklich ausgenommen ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Sonstiges

  1. Der Käufer kann Rechte aus dem Liefervertrag an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht übertragen.
  2. Für den Fall einer schriftlichen Vereinbarung bezüglich der Rücknahme verkaufter Waren werden diese Waren nur zum Verkaufspreis abzüglich 15 % Kostenersatz zurückgenommen. Weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Ware ist, dass sie in einwandfreiem Zustand auf dem Lager des Verkäufers angelie- fert wird und dieser vorher schriftlich zugestimmt hat. Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. In einem solchen Fall werden die Parteien eine ergänzende Individualabrede herbeiführen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
  4. Wir weisen daraufhin, dass ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken die personenbezogenen Daten des Käufers mithilfe der EDV entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und weitergegeben werden.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien ist Trier. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
  2. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Kaufleute im Sinne des HGB. In anderen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
  3. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen unter Ausschluss etwaiger anderer nationaler Rechte ausschließlich deutschem Recht

Stand: 08/2007

Fritz Hahn GmbH
Eurener Straße 51-53, 54294 Trier

ZUSÄTZLICHE ANGEBOTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN

I. VERTRAGSBESTANDTEILE

Grundlagen des Vertrages sind im Folgenden aufgeführt, und zwar in der bei Widersprüchen gültigen Reihenfolge:
1. die schriftliche Vertragsausfertigung
2. unser Angebot mit all seinen Bestandteilen;
3. die uns übergebenen Plänen
4. die zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen;
5. die VOB Teil A, B und C in der jeweils neusten Fassung. Der Auftraggeber hat Gelegenheit zur Kenntnisnahme der VOB durch Einsichtnahme bei und oder durch eine auf Wunsch ausgehändigte Textfassung;
6. das BGB, insbesondere die Bestimmung über den Werk- bzw. Kaufvertrag.

II. ANGEBOT

  1. Angebote setzen voraus, dass der Auftraggeber uns alle zu Angebotsausarbeitung und Leistungserstellung erforderlichen Angaben gemacht hat, insbesondere solche, die für Bemessung, Konstruktion, Materialauswahl und Lagerbestimmung wichtig sind.
  2. Für Abmessungen, Leistungsdaten, techn. Werte usw. gelten- in nachstehender Reihenfolge- die Angaben in der von uns erstellten gültigen Zeichnung bzw. Angebot, die Angaben in Zulassungsbescheiden der von uns verwendeten Baustoffe und Bausysteme, die Angaben in den gedruckten techn. Unterlagen neuster Ausgabe, die Interessenten, Architekten, Planern usw. zu Verfügung stehen.
  3. Alle bauliche Nebenarbeiten für den Einbau der angebotenen Anlage sowie alle aus baulichen Gründen notwendigen Nebenleistungen ( z.B. Erd- und Stemmarbeiten , Herstellung der Fundamente, Öffnen und Schließen von Decken, Wänden und der Dachhaut) sind, soweit nicht ausdrücklich im Angebot angegeben, nicht in den Angebotspreisen enthalten. Die vorgenannten baulichen Nebenarbeiten sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten und in eigener Regie- soweit erforderlich- vor Beginn bzw. nach Abschluss unserer Leistungsausführung bauseits durchzuführen.
  4. Maß-, Gewichtsangaben usw. sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, immer nur annähernd angegeben. Zugesicherte Eigenschaften müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein. Eine Bezugnahme auf DIN- oder EN-Normen beinhalten nur die nähere Warenbezeichnung und begründet nur dann eine ausdrückliche Zusicherung, wenn diese zusätzlich schriftlich vereinbart wurde.
  5. Urheberschutz und Eigentumsvorbehalt bestehen für alle mit dem Angebot übergebenen Pläne, Berechnung und sonstigen Unterlagen. Diese dürfen nur vertragsgemäß verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Sollte der Auftrag zur Lieferung oder Bauausführung auf der Basis des vorliegenden Angebots nicht erteilt werden, sind alle Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben oder nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure zu vergüten. Von uns im Rahmen der Angebotserteilung erstellte statische Berechnungen sind bei Nichterteilung des Auftrags auf jeden Fall gesondert nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu vergüten.
  6. Wir halten uns an das Angebot 4 Wochen ab Angebotsabgabe gebunden.

III. AUFTRAG

  1. Der Vertrag zwischen uns und dem Auraggeber kommt erst in schriftlicher Auftragserteilung auf der Grundlage des Angebots und der Grundlage dieser Bedingungen zustande. Vom Auftraggeber verwendete ,, Allgemeine Vertragsbedingungen‘‘ werden nicht Bestandteil dieses Vertrages, sowie nicht den Bedingungen des Auftraggebers im Einzelnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Schriftliche vereinbarte Abweichungen gelten nicht für zukünftige Verträge.
  2. Nachtragsangebote und Auftragserweiterungen für nach Vertragsabschluss anzubietende oder erweiterte Leistungen müssen vor Ausführung schriftlich eingereicht werden. Die Ausführung setzt ausdrücklich einen Auftrag des Auftraggebers voraus. Alle Bedingungen des ,, Grundvertrags‘‘ gelten auch für Nachtrags- und Änderungsaufträge.
  3. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem vom Auftraggeber bestätigten Angebot. Korrosions- und Schwingungsüberwachungen sowie Prüf- und Abnahmegebühren gehören nicht zu unseren Leistungen. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der schulischen vereinbarten bzw. durch VOB/LBO (neuste Fassung) festgelegten Leistungen verpflichtet. Alle Leistungen darüber hinaus, insbesondere dem Auftraggeber obliegende, sind ausgeschlossen.
  4. Sind die Bestimmung von Lage oder Höhe bei der Ausführung der baulichen Anlage oder Teilen davon mehrere Bezugspunkte möglich und hat der Auftraggeber uns dazu keine besonderen Angaben gemacht, so ist die Ausführung vertragsgemäß, wenn sie den von uns genannten Bezugspunkten entspricht und der Auftraggeber von Ausführungen der Leistung diesen Bezugspunkten nicht widersprochen hat.
  5. Der Auftraggeber hat uns alle ihm bekanntwerdenden Umstände, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können, unverzüglich anzuzeigen.
  6. Bei Beginn der Leistungserstellung müssen alle Bauarbeiten Dritter soweit fortgeschritten sein, dass die Leistungserstellung ungehindert durchgeführt werden kann.
  7. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Zufahrtswege zur Baustelle, die vom Autokran befahren werden können, ausreichende Lagerfläche für Material, Rüstung und Baustellenwagen, Strom (Dreh- und Wechselstrom über Steckdosen), Wasser und Aborte sowie ein verschließbarer Raum für die Monteure und Werkzeug an der Baustelle uns kostenlos zu Verfügung stehen.

IV. AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG

  1. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Fertigungsfristen erst ab dem Tag des tatsächlichen Baubeginns.
  2. Ausführungsfristen werden verlängert, sowie die Behinderung verursacht ist durch
    a. Einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand;
    b. Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb;
    c. höhere Gewalt oder andere für uns unanwendbare Umstände
  3. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
  4. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistungen unmöglich wird, so sind die bereits ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
  5. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragspartner zu vertreten, so hat der andere Partner Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Vertragspartner nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich Kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Ziff.4. und 5.; wenn wir die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für bereits ausgeführte Leistungen enthalten sind.
  7. Wir können den Vertrag kündigen:
    a. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch uns außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§293 ff. BGB),
    b. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst Schuldnerverzug gerät,
    c. wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers bestehen,
    d. wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
  8. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist zulässig, wenn wir dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung oder Sicherheitsleistung gesetzt und erklärt haben, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
  9. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
  10. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder nimmt er die Leistung nicht ab, so sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Vertragspreises zu verlangen. Wir können einen höheren Schaden geltend machen, wenn wir hierfür den Nachweis erbringen. Macht der Auftraggeber geltend, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, dies nachzuweisen.
  11. Etwaige weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

V. ABNAHME DER LEISTUNGEN

  1. Wir unterrichten den Auftraggeber spätestens durch Übersendung der Schlussrechnung von der Fertigstellung der Leistung bzw. Teilleistung.
  2. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.
  3. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
  4. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  5. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

VI. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen der VOB/B, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  2. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung gemäß V. Ziff., 2., 3. und 4.
  3. Für Ausblühungen, natürlichen Verschleiß, Schäden infolge nicht sachgemäßer Behandlung der Anlage beim Trocknen und bei der Inbetriebnahme übernehmen wir keine Gewährleistung. Dies gilt auch für unter Temperatureinwirkung nicht auszuschließende kleine Veränderungen im Gefüge, Setz- und Spannungsrisse, sowie Ausbröckeln von Fugen, soweit der bestimmungsgemäße Gebrauch und die Standfestigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. Gewährleistung und Haftung erlöschen bei einer Veränderung an der von uns erstellten Anlage oder bei Arbeiten Dritter daran, sofern wir dem nicht vorher schriftlich zugestimmt haben; die Zustimmung dürfen wir nur in technisch begründeten Fällen versagen.
  5. Eine Gewährleistung entfällt auch bei Mängeln, die auf falsche, unvollständige oder fehlende Informationen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, die für die Bemessung, Konstruktion, Materialauswahl oder Lagebestimmung entscheidend sind.
  6. Bei Natursteinen sind Abweichungen in der Farbe, Trübungen, Änderungen, Tupfer, Striemen sowie Naturfehler wie Stiche, Risse (dies gilt auch bei Holzbalken), offene Stellen, Poren, Einsprengungen, Quarzadern und Versteinerungen nicht auszuschließen und gelten nicht als Mängel. Bei Natursteinen sind sachgemäßes Kien, das Anbringen von Klammern, Dübeln und Vierungen unter Umständen unvermeidlich und für die Verarbeitung erforderlich. Dies stellt ebenso wenig eine mangelhafte Ausführung dar, wie sichtbare Schnittkanten bei
    stumpf gestoßenen Natursteinecken
  7. Bei Kacheln können Farbabweichungen, Maßtoleranzen der einzelnen Kacheln und somit auch der Fugen auftreten. Sie sind ebenso wie Haarrisse, leichte Wolken und Glasurwülste ein Merkmal von Ofenkacheln, die aufgrund der handwerklichen Fertigung immer wieder auftreten. Diese Unregelmäßigkeiten kennzeichnen ein individuelles, handwerklich gefertigtes Werkstück, das aus Naturmaterialien hergestellt wurde.
  8. Solange wir den Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

VII. ZAHLUNGEN

  1. Für bei oder nach Vertragsabschluss vereinbarte Vorauszahlungen sowie Abschlagszahlungen gilt § 16 Nr. 2 VOB/B.
  2. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der von uns vorgelegten Schlussrechnung zu leisten. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
  3. Mangels anderer Vereinbarung ist die Zahlung der (Schluss-) Rechnung netto 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Maßgebend für den Zahlungseingang ist das Datum der Wertstellung (bei Überweisung), bei Scheckzahlungen der Tag des Scheckeingangs.
  4. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind nicht zulässig.
  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftragsgebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, können wir vom Ende der Nachfrist an Zinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber 6 % p.a. geltend machen. Der Nachweis eines konkret höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, einen wesentlich geringeren oder gar keinen Verzugsschaden nachzuweisen.
  7. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Auftraggeber. Rückwechsel und Eigenakzepte können jederzeit vor Verfall demjenigen, der diese zahlungshalber gegeben hat, Zug um Zug gegen Herausgabe barer Miel zurückgegeben werden, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT UND FORDERUNGSABTRETUNG

  1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten und noch nicht eingebauten Teilen und Baustoffen sowie an Teilen erstellter Anlagen – soweit sie nicht unlösbar mit einem anderen Gegenstand verbunden sind – bis zur Bezahlung der Gesamtforderung vor. Werden die von uns gelieferten Teile, Baustoffe etc. be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, so tritt der Auftraggeber jetzt schon entsprechende Eigentums- und Miteigentumsrechte sowie Forderungen aus der Weiterveräußerung oder sonstiger Weiterverwendung mit allen Neben- rechten in Höhe der bestehenden Gesamtforderung an uns ab. Bis zum völligen Ausgleich der Forderung darf der Auftraggeber nur entgeltlich über den Vertragsgegenstand verfügen.

IX. SONSTIGES

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. In einem solchen Fall werden die Parteien eine gänzlich wirksame Individualabrede herbeiführen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
  2. Wir weisen darauf hin, dass ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken die personen- bezogenen Daten des Auftraggebers mit Hilfe der EDV entsprechend der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und weitergegeben werden.

X. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien ist Trier. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
  2. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Kaufleute im Sinne des HGB. In anderen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
  3. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen unter Ausschluss etwaiger anderer nationaler Rechte allein deutschem Recht.

Stand: 01/2013

Fritz Hahn GmbH
Eurener Straße 51-53, 54294 Trier