ZUSÄTZLICHE ANGEBOTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN
I. VERTRAGSBESTANDTEILE
Grundlagen des Vertrages sind im Folgenden aufgeführt, und zwar in der bei Widersprüchen gültigen Reihenfolge:
1. die schriftliche Vertragsausfertigung
2. unser Angebot mit all seinen Bestandteilen;
3. die uns übergebenen Plänen
4. die zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen;
5. die VOB Teil A, B und C in der jeweils neusten Fassung. Der Auftraggeber hat Gelegenheit zur Kenntnisnahme der VOB durch Einsichtnahme bei und oder durch eine auf Wunsch ausgehändigte Textfassung;
6. das BGB, insbesondere die Bestimmung über den Werk- bzw. Kaufvertrag.
IV. AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG
- In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Fertigungsfristen erst ab dem Tag des tatsächlichen Baubeginns.
- Ausführungsfristen werden verlängert, sowie die Behinderung verursacht ist durch
a. Einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand;
b. Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb;
c. höhere Gewalt oder andere für uns unanwendbare Umstände
- Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
- Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistungen unmöglich wird, so sind die bereits ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
- Sind die hindernden Umstände von einem Vertragspartner zu vertreten, so hat der andere Partner Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Vertragspartner nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich Kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Ziff.4. und 5.; wenn wir die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für bereits ausgeführte Leistungen enthalten sind.
- Wir können den Vertrag kündigen:
a. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch uns außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§293 ff. BGB),
b. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst Schuldnerverzug gerät,
c. wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers bestehen,
d. wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
- Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist zulässig, wenn wir dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung oder Sicherheitsleistung gesetzt und erklärt haben, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
- Die bis dahin erbrachten Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
- Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder nimmt er die Leistung nicht ab, so sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Vertragspreises zu verlangen. Wir können einen höheren Schaden geltend machen, wenn wir hierfür den Nachweis erbringen. Macht der Auftraggeber geltend, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, dies nachzuweisen.
- Etwaige weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.
V. ABNAHME DER LEISTUNGEN
- Wir unterrichten den Auftraggeber spätestens durch Übersendung der Schlussrechnung von der Fertigstellung der Leistung bzw. Teilleistung.
- Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.
- Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
- Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT UND FORDERUNGSABTRETUNG
- Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten und noch nicht eingebauten Teilen und Baustoffen sowie an Teilen erstellter Anlagen – soweit sie nicht unlösbar mit einem anderen Gegenstand verbunden sind – bis zur Bezahlung der Gesamtforderung vor. Werden die von uns gelieferten Teile, Baustoffe etc. be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, so tritt der Auftraggeber jetzt schon entsprechende Eigentums- und Miteigentumsrechte sowie Forderungen aus der Weiterveräußerung oder sonstiger Weiterverwendung mit allen Neben- rechten in Höhe der bestehenden Gesamtforderung an uns ab. Bis zum völligen Ausgleich der Forderung darf der Auftraggeber nur entgeltlich über den Vertragsgegenstand verfügen.
X. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien ist Trier. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
- Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Kaufleute im Sinne des HGB. In anderen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
- Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen unter Ausschluss etwaiger anderer nationaler Rechte allein deutschem Recht.